eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil I

07.06.2006
Von Keller 

Gerichtsentscheidungen

Gerade mit dem Thema "Unternehmerqualifizierung bei eBay" haben sich in jüngster Zeit etliche Gerichte beschäftigt. Bei dem Versuch, diese zusammenzufassen wird man sich jedenfalls auf folgende Richtschnur festlegen dürfen:

- Die Rechtsprechung stellt mitunter auf die Anzahl der getätigten Verkäufe bei eBay ab:

So soll etwa nach dem OLG Frankfurt eine Anzahl von 86 Verkäufen für den Zeitraum vom 1.11 - 31.12.2002 (wobei für den Zeitraum vom 10.11. - 10.12.2002 allein 50 Verkäufe getätigt wurden) zur Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr ausreichen.

Das Landgericht Berlin sah bereits bei 39 eBay-Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten die Schwelle zur Unternehmereigenschaft überschritten.

Auch kann ein Indiz für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers für manche Gerichte die Art der angebotenen Ware sein:

So etwa im Fall des Landgerichts Hannover, welches einen eBay-Verkäufer als Unternehmer qualifizierte, der Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen angeboten hatte.

Auch das Betreiben eines eigenen "eBay-Shops" und einer diesbezüglichen Bewerbung ließ laut OLG Frankfurt/M auf die Unternehmereigenschaft schließen.

Ein überaus starkes Indiz stellt für die Rechtsprechung auch der Umstand dar, dass der Verkäufer als sog. "PowerSeller" auftritt und zudem über eigene AGB verfügt.

Vgl. zu diesem Problemkreis noch folgende Urteile: LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az. 3 O 184/04, LG Hannover, Urteil vom 15.04.2005, Az. 18 O 115/05, AG Bad Kissingen, Urteil vom 04.04.2005, Az. 21 C 185/04, LG Hof, Urteil vom 29.08.2003, Az. 22 S 28/03

Frage: Wer hat die Unternehmereigenschaft nachzuweisen, der eBay Käufer oder der Verkäufer?

Antwort: Prinzipiell gilt bezüglich der Beweislastverteilung folgender einfacher Leitsatz: "Jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen."

Dementsprechend hat auch grundsätzlich der eBay-Käufer, der sich ja auf sein Widerrufsrecht berufen möchte zu beweisen, dass sein Vertragspartner (der ebay-Verkäufer) Unternehmer ist.

Nur, bei Verträgen die über Internettplattformen wie eBay zu Stande kommen, kann dieser Nachweis im Einzelfall tatsächlich kaum bzw. nur unter einem unverhältnismäßig großen Aufwand zu führen sein. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es daher praktisch nicht möglich oder wenn überhaupt nur unter einem nicht mehr zu vertretenden Aufwand von Ressourcen (Zeit, Geld etc.) einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internettplattform ebay nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Zudem ist bereits die Abgrenzung zwischen einem gewerblich handelnden Unternehmern (bspw. in Form von Powersellern) und einem reinen "Gelegenheitsverkäufern" fließend und in vielen Fällen nur äußerst schwer zu ziehen.

Hinweis: Gewerblich ist jede auf die Erzielung von Gewinn gerichtete und nicht bloß gelegentlich ausgeübte Tätigkeit. Diese Definition ist recht unpräzise gefasst und wurde daher durch die Gerichte auch schon recht unterschiedlich beurteilt.

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