eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil I

07.06.2006
Von Keller 

Jedoch, zumindest dann, wenn es sich bei dem eBay-Verkäufer um einen sog. "Powerseller" handelt, ist laut Oberlandesgericht Koblenz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers geboten.

Hintergrund zum Sachverhalt des OLG Koblenz: Der Powerseller "lotus-esprit 1" bot im Rahmen einer eBay-Auktion seinen Mercedes 260 CDI an. Nachdem die Auktion abgelaufen war, lag der Höchstpreis bei 23.850 Euro. Bei der Übergabe des Wagens haperte es dann jedoch. So monierte der Käufer nach einer vorgenommen Probefahrt eine Reihe von Mängeln des Autos. Daher weigerte er sich auch, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen und berief sich insoweit auf sein Widerrufsrecht. Nichtsdestotrotz bestand jedoch der Verkäufer auf Bezahlung. Nachdem der Käufer weiterhin auf seinem Widerrufsrecht beharrte, verkaufte der Verkäufer sodann den Mercedes an einen anderen Interessenten, jedoch nur für 17.500 Euro. Die Schadensdifferenz von 6350 Euro machte er sodann gegen den ursprünglichen Käufer (den Meistbietenden ) vor dem Landgericht Mainz geltend im Rahmen eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.

Demnach gilt nach dem Oberlandesgericht Koblenz in den Powerseller-Fällen folgendes:

- Führt man bei eBay das "Powerseller-Prädikat", wird man in aller Regel von Gesetzes wegen als Unternehmer eingestuft (vgl. § 14 BGB) . Dies hat zur Konsequenz, dass man besondere Verbraucherschutzvorschriften wie etwa das Fernabsatzrecht zu beachten hat.

- sollte man als "Powerseller" die Ansicht vertreten, dass man kein Unternehmer sei, trägt man insoweit die volle Beweislast. In diesem Zusammenhang wird die Beweisführung jedoch kaum noch zu führen sein, da Das Internetauktionshaus gewährt den Status nur noch Unternehmern.

Hinweis: Unser Beitrag "eBay: Powerseller und die Beweislast" erörtert noch tiefergehender das Problem der Beweislastverteilung bei eBay (abrufbar unter http://www.computerpartner.de/knowledgecenter/recht/203596/index.html).

Teil 2 dieser Serie lesen Sie ab kommenden Mittwoch auf unserer Homepage. (mf)

Zur Startseite