Urteil des EuGH

Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden

Ronald Wiltscheck widmet sich bei ChannelPartner schwerpunktmäßig den Themen Software, KI, Security und IoT. Außerdem treibt er das Event-Geschäft bei IDG voran. Er hat Physik an der Technischen Universität München studiert und am Max-Planck-Institut für Biochemie promoviert. Im Internet ist er bereits seit 1989 unterwegs.
Der jahrelange Streit zwischen Oracle und UsedSoft hat nun einen Abschluss gefunden. Der EuGH hat den Weiterverkauf von "gebrauchter" Software für zulässig erklärt. Microsoft und Branchenverbände kommentieren das Urteil.
Da hat der Geschäftsführer der UsedSoft GmbH, Peter Schneder, gut lachen, sein Geschäftsmodell des Handels mit "gebrauchter" Software ist gerettet.
Da hat der Geschäftsführer der UsedSoft GmbH, Peter Schneder, gut lachen, sein Geschäftsmodell des Handels mit "gebrauchter" Software ist gerettet.
Foto: UsedSoft

Der jahrelange Streit zwischen dem Software-Konzern Oracle und dem Münchner Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft hat nun einen (vorläufigen) Abschluss gefunden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache C-128/11 den Weiterverkauf von "gebrauchter" Software für zulässig erklärt.

In dem jahrelangen Rechtsstreit zwischen Oracle und UsedSoft ging es darum, ob die einmal vom Kunden herunter geladenen und nicht mehr benötigten Softwarelizenzen von einem Händler an einen anderen Kunden weiterverkauft werden dürfen. Sofern dabei auch ein Datenträger (CD-ROM, DVD, etc.) seinen Besitzer wechselt, war das schon bisher zulässig. Oracle beharrte aber auf der Position, dass dies für die online herunter geladenen Software nicht gelte.

Dem widersprach nun der EuGH in seinem Urteil C-128/11 vom 3. Juli 2012. Demnach erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie auch dann, wenn diese nicht zusammen mit einem Datenträger verbreitet wird, sondern (virtuell) per Download vom Kunden bezogen wird.

Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung des EuGHs: "Stellt der Urheberrechtsinhaber (in diesem Fall Oracle, Anm. d. Red.) seinem Kunden eine - körperliche oder nichtkörperliche - Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht."

Dass heißt, hat der Kunde die Software von der Website des Herstellers herunter geladen und dafür und nötigen Lizenzgebühren an den Anbieter entrichtet, dann gehöre die Software dem Kunden, und er könne im Prinzip damit machen, was er wolle, unter anderem auch sie weiter verkaufen. "Der Rechtsinhaber (in diesem Fall Oracle, Anm. d. Red.) darf sich dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen", so die Begründung des EuGHs. Und dies gelte selbst dann, wenn der Softwarehersteller in seinem Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung dieser Software ausdrücklich untersagt.

Natürlichist klar, dass die weiter veräußerte Kopie vom Erstkäufer nicht mehr benutzt werden darf. Hier führt der Europäische Gerichtshof aus, dass der Ersterwerber der Softwarelizenzen die auf seinen Computer herunter geladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss.

Gegen dieses Urteil des EuGH ist keine Berufung mehr möglich, das heißt, diese Entscheidung ist von der letztmöglichen Instanz gefällt worden. Und dieses EuGH-Urteil muss nun vom Bundesgerichtshof in praxisrelevante Rechtssprechung umgesetzt werden.

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