Komplexe Materie

Hürden bei der Eintragung einer Marke

02.11.2011

Aktuelle Branchenverhältnisse ausschlaggebend

Hierbei kommt es insbesondere auf die aktuellen Verhältnisse in der jeweiligen Branche an, in der die einschlägigen Waren und Dienstleistungen vertrieben werden. Daneben ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftige beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97), d.h. beispielsweise, ob sich ein Begriff gerade zu einem Gattungsbegriff oder einem Warenoberbegriff entwickelt und damit dann letztlich freihaltebedürftig wäre.

Welche beschreibenden Angaben sind nun nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgenommen?

Der Gesetzestext führt Angaben und Zeichen auf, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale verwendet werden können. Im Folgenden werden einige dieser Bezeichnungen an Entscheidungen aus der Praxis näher erläutert.

Bezeichnung der Art

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 21.04.2011 (Az.: 25 W (pat) 72/10; "Schokobecher") entschieden, dass die dreidimensionale Marke "Schokobecher" unter anderem wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig ist.

In diesem Fall wurde die unten abgebildete dreidimensionale Marke mit der Bezeichnung Schokobecher für die Klasse 30 ("Süßwaren und Schokoladenwaren") bei Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet (Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10; "Schokobecher"). Diese Anmeldung wurde vom DPMA unter anderem mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht gab dem DPMA recht und führte bezüglich § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, dass die angemeldete dreidimensionale Form eines Bechers aus Schokolade in Bezug auf die Waren "Schokoladenwaren" nichts anderes darstellt, als die beanspruchten Waren selbst, die dadurch ihrer Art und ihrer Beschaffenheit nach i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschrieben werden (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10; "Schokobecher").

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