Komplexe Materie

Hürden bei der Eintragung einer Marke

02.11.2011

Angaben über die Zeit der Herstellung

Hier sind beispielsweise solche Begriffe vom Markenschutz ausgeschlossen, die unmittelbaren Warenbezug aufweisen, wie z.B. "Märzenbier", "Maibock"(-Bier) oder "Weihnachtsbock"(-Bier).

Bei Waren oder Dienstleistungen, bei denen die Zeit der Herstellung oder der Erbringung für die angesprochenen Verkehrskreise völlig unbedeutend ist, kann Markenschutz gewährt werden (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rn. 300).

Fazit

In der täglichen Praxis der Markenanmeldung kommt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. MarkenG sehr häufig vor. Grund hierfür ist, dass viele Markenanmelder glauben, eine die Ware oder Dienstleistung beschreibende Angabe, die es den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres ermöglicht den Markennamen mit dem Produkt oder der Dienstleistung zu assoziieren, wäre im späteren Verkauf und der Marktdurchsetzung ein Vorteil - ähnlich, wie es der Fall bei beschreibenden Domainnamen ist. Gerade beschreibende Domainnamen bringen meist die höchsten Aufrufraten und im Wiederverkauf die höchsten Preise.

Das genaue Gegenteil ist jedoch bei Marken der Fall. Je beschreibender eine Marke in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ist, desto geringer ist die sog. Kennzeichnungskraft der Marke und damit ihr Schutzumfang.

Dies bedeutet im Ernstfall, dass der Inhaber einer eher beschreibenden Marke, meist nur gegen identische Zeichen vorgehen kann, sehr häufig ähnliche oder sehr ähnliche Marken jedoch dulden muss.

Dies ist nicht nur auf Dauer geschäftsschädlich, da immer mehr Trittbrettfahrer auf dem Markt auftauchen, die einem Marktanteile abnehmen können, sondern hat auch negative Auswirkungen auf den eventuellen Wiederverkauf einer Marke.

Der Wert einer Marke hängt nämlich in nicht unerheblichem Maße von ihrer Kennzeichnungskraft und dem damit verbundenen Schutzumfang ab. Denn dieser entscheidet, wie erfolgreich ich gegen Nachahmer mit identischen und ähnlichen Zeichen vorgehen kann. (oe)

Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstands-anwaelte.de
Kontakt: Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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