Komplexe Materie

Hürden bei der Eintragung einer Marke

02.11.2011

Bezeichnung der geografischen Herkunft

Auch die Bezeichnung der geografischen Herkunft unterfällt dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn auch einer Registrierung von geografischen Bezeichnungen steht das Allgemeininteresse an der Freihaltung solcher Bezeichnungen entgegen, da eine geografische Herkunftsangabe nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigt, sondern auch die Vorliebe der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen kann, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97).

In der Entscheidung "Gizeh" hatte eine Markenanmelderin die Bezeichnung "Gizeh" für die Klassen 10, 25 und 35 angemeldet (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 517/10, "Gizeh"). Das DPMA hat diese Anmeldung unter anderem mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung, da es in der Bezeichnung "Gizeh" eine geografische Herkunftsangabe sah. Es führte aus, dass insbesondere bekannte Orte als geografische Herkunftsangaben fungieren könnten, da bei diesen nicht unwahrscheinlich sei, dass die Verbraucher eine gedankliche Verbindung zwischen der Ortsangabe und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellten. "Gizeh" sei als großes touristisches Zentrum Ägyptens den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt und positiv besetzt. Dies dürfe durch den Markenschutz, wie oben bereits dargestellt, nicht ausgenutzt oder monopolisiert werden.

Auch in diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits festgestellt, dass insoweit auch zu untersuchen ist, ob eine bestimmte Angabe in Zukunft "vernünftigerweise" sich zu einer geografischen Herkunftsangabe entwickeln kann (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rn. 275).

Hier ist zu beachten, dass auch Namen von bekannten Bauwerken oder Wahrzeichen mittelbar als geografische Ortsangabe verstanden werden können und somit nicht eintragungsfähig sind.

Demgegenüber sind jedoch solche Ortsangaben eintragbar, die nicht ernsthaft als Ort der Herstellung vom Verkehr angesehen werden.

Vom Verbot der Eintragung geografischer Herkunftsangaben ausdrücklich ausgenommen nach § 99 MarkenG sind sog. Kollektivmarken nach § 97 MarkenG, die meist für Verbände eingetragen werden. In diesem Fall kann nämlich grundsätzlich gemäß § 100 MarkenG der Inhaber einer Kollektivmarke einem Dritten nicht die Verwendung der Marke untersagen, wenn die Verwendung nicht gegen weitere Vorschriften des MarkenG oder die guten Sitten verstößt.

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