Komplexe Materie

Hürden bei der Eintragung einer Marke

02.11.2011

Bezeichnung der Beschaffenheit

In der Entscheidung "Brause Ring" musste sich das Bundespatentgericht der Frage stellen, ob die Marke "Brause Ring" eine Bezeichnung der Beschaffenheit i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthält (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 17.12.2010, Az.: 25 W (pat) 164/09, "Brause Ring"). Die Markenanmelderin hatte die Marke für die Klassen 30 und 32 - in letztgenannter Klasse sind u.a. "Brausepulver" und "Brausetabletten" enthalten -angemeldet.

Auch ohne das Urteil des Bundespatentgerichtes zu kennen, erscheint es naheliegend, dass die Marke "Brause Ring" einen Ring aus Brause schützen soll.

Und so hat es auch das zu erkennende Gericht gesehen. Es führt in seinem Beschluss unter anderem aus, dass es sich bei der angemeldeten Wortkombination um nichts anderes als um eine sachbezogene Beschaffenheitsangabe in Bezug auf ringförmig gepresstes Brausepulver handelt. Somit hat das Bundespatentgericht den vom DPMA bereits festgestellten Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestätigt.

Gleiches gilt im Übrigen für die anderen in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben, die geeignet sind die Menge, den Wert oder die konkrete Art der Ware oder Dienstleistung zu beschreiben.

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