Bundesrat fordert zahlreiche Einschränkungen

Jahressteuergesetz 2009 - noch viel in der Schwebe

03.11.2008

Da ausländische Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet sind, auf Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten, soll der Besteuerungsanspruch anders gesichert werden. Das könnte durch die Schaffung einer Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter erreicht werden. Diese melden eine erfolgreiche Vermittlung mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen an das BZSt.

Progressionsvorbehalt

Der Regierungsentwurf sieht mit Blick auf das EU-Recht vor, den Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU- und EWR-Staaten ganz zu streichen. Der Bundesrat sieht über die Regelung in § 15b EStG bereits eine Verhinderung von Steuersparmodellen, sodass keine Gefahr auf der Ebene des Progressionsvorbehalts für neue Steuersparmodelle entstehen würde. Daher soll die Anwendung des § 2a EStG wie der Gesetzentwurf auf Drittstaatenfälle beschränkt bleiben und für negative Einkünfte aus dem EU-/EWR-Bereich nur die allgemeinen, für in- und ausländische Einkünfte gleichermaßen geltenden, Verlustausgleichsbeschränkungen anzuwenden sein.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Bundesrat bittet, die Zusammenfassung der Fördertatbestände des § 35a EStG mit einem deutlich erhöhten Fördervolumen und eine Anhebung des Fördersatzes von 20 auf 25 Prozent zu prüfen. Angesichts einer möglicherweise bevorstehenden konjunkturellen Eintrübung muss rechtzeitig geprüft werden, inwieweit durch eine Ausweitung der bestehenden Reglung des § 35a EStG die befürchteten Effekte vermieden werden können.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Nach dem Gesetzentwurf soll der Mindestbetrag für die nachträgliche Erhöhung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 2 500 auf 5.000 Euro angehoben werden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Gebot der zeitnahen Erhebung von Steuern zu beachten ist, sodass sich die Anhebung der Mindestgrenze nicht mit der Vermeidung von Bagatellfällen begründen. Die bisherige Mindestgrenze sollte daher nicht geändert werden.

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