Bundesrat fordert zahlreiche Einschränkungen

Jahressteuergesetz 2009 - noch viel in der Schwebe

03.11.2008

Anpassungen an die Abgeltungsteuer

- Der Bundesrat möchte Erträge aus Options- und Termingeschäften, soweit diese zu den V+V-Einkünften gehören, vom Kapitalertragsteuerabzug ausnehmen, wenn für Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug dem Institut eine Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamts vorgelegt wird.

- Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt ab 2009 als Veräußerung der übertragenen Papiere, sofern der Anleger keine unentgeltliche Übertragung anzeigt (§ 43a Abs. 2 EStG) handelt. Hierbei werden keine Stückzinsen angesetzt. Dies sollte wie bei einem normalen Verkauf von Anleihen geregelt werden.

- Die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen soll mit Kapitalerträgen des Ehegatten bei einem Institut sollte möglich sein, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde. Mit einer ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung bereits beim Kapitalertragsteuerabzug werden zusätzliche Veranlagungsfälle vermieden.

Mantelkauf

Die neue Regelung zum Untergang von Verlustvorträgen beim Übergang der Anteile wird der Eigenständigkeit einer Kapitalgesellschaft nicht gerecht. Sie lässt außer Acht, dass Verlustvorträge in der Regel Ausfluss des Vorsichts- und Imparitätsprinzips sind. Die derzeitige Regelung ist zudem gestaltungsanfällig, weil die Verlustvorträge bei einem gestaffelten Erwerb weiterhin genutzt werden können. Das Kapitalbeteiligungsgesetz enthält bereits eine Ausnahmeregelung, nach der Zielgesellschaften auch bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste in Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven weiterhin abziehen können. Diese Regelung ist auch für eine generelle Lösung des Mantelkaufproblems ein tauglicher Ansatz.

Gewerbesteuer

- Die Hinzurechnung nach § 8 GewStG bei Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter soll anstelle von 65 nur noch mit 50 % erfolgen.

- Laut BFH (Urteil v. 4.4.2007, I R 23/06) steht die Gewerbesteuer bei Windkraftwerken der Sitz- und nicht der Betreibergemeinde zu. Um den Belangen der Gemeinde des Geschäftssitzes und des Standorts der Windkraftanlagen ausgewogen Rechnung zu tragen, wird ein Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich grundsätzlich an den Steuerbilanzwerten des Sachanlagevermögens und den Arbeitslöhnen ausrichtet.

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