Aktuelle Verordnung

Neue Widerrufsbelehrung kommt zum 01.04.2008

11.03.2008

Handlungsempfehlungen für Internethändler

Inhaber von Internetshops oder eBay-Händler sind gut beraten, ab dem 01.04.2008 die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Von einer Übernahme des Musters, ohne näher nachzudenken, ist jedoch dringend abzuraten. Zum einen müssen die Händler bezogen auf die Angebotsart (Shop oder eBay) und besondere Angebotsformen (finanzierte Geschäfte oder Dienstleistungen) sich aus dem Muster ihre Belehrung selbst "zusammenbasteln". Hier ist Sorgfalt geboten, damit hier keine Fehler passieren.

Vorsicht, wenn Sie abgemahnt wurden!

Zum anderen sind Abmahnungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit auf Grund eines falschen Widerrufsrechtes ausgesprochen wurden. Sollte hier eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sein oder eine einstweilige Verfügung in der Welt sein, kann das Muster ohne anwaltliche Prüfung nicht einfach so übernommen werden. Abgegebene Unterlassungserklärungen, die immer eine Vertragsstrafe enthalten oder einstweilige Verfügungen werden durch das neue Muster nicht unwirksam! Dies hat zur Folge, dass ggf. die Muster unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit unterschriebenen Unterlassungserklärungen oder vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen umformuliert werden müssen.

AUSFÜHRLICHE TIPPS UND INFORMATIONEN ZU DIESEM THEMA FINDEN SIE AB SOFORT AUCH UNTER: www.internetrecht-rostock.de

Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechts-schutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

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