Unlauter oder rechtmäßig

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 3)

20.09.2010

Wann liegt eine Herabsetzung nach § 6 Absatz 2 Nr. 5 vor?

Ein Werbevergleich stellt für sich genommen noch keine Herabsetzung im Sinne der Vorschrift dar, selbst wenn der Mitbewerber in der Werbung namentlich erwähnt wird. Werbevergleiche sollen grundsätzlich rechtlich zulässig sein, da sie dem freien Wettbewerb dienen können. Damit aber überhaupt erst ein Werbevergleich zustande kommt, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen der Werbung der entsprechende Vergleichspartner erkennbar ist - z.B. indem er namentlich erwähnt wird.

Ebenfalls noch keine Herabsetzung stellt es dar, wenn lediglich die eigene Leistung im Vergleich zum verglichenen Konkurrenten oder Konkurrenzprodukt als besser dargestellt wird. Denn das ist gerade der Kern des Leistungswettbewerbs - es geht darum, sich auf dem freien Markt der Kräfte frei zu bewegen; da gehört es dazu, dass die eigene Leistung mit der anderer Unternehmen und deren Produkte verglichen wird.

Umgekehrt gilt dasselbe: die bloße Darstellung, das Produkt eines namentlich genannten Konkurrenten habe bestimmte Nachteile, stellt keine Herabsetzung dar, wenn dies in einem sachlich-informativen Ton und ohne zusätzliche abwertende Elemente lediglich als Gegenüberstellung der Leistungen geschieht.

Hinzutreten besonderer Umstände

Wie oft im Lauterkeitsrecht müssen auch im Rahmen von § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG besondere Umstände hinzutreten, damit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Der Werbevergleich ist erst dann unlauter, wenn er in unangemessener Weise abwertend, abschätzig oder unsachlich erscheint. Dies lässt sich vor dem Hintergrund, warum vergleichende Werbung rechtlich zulässig sein soll, leicht verstehen: es geht darum, dass sich der Verbraucher informieren kann bzw. informiert wird. Die (nützliche) Information, die dem Verbraucher bei einer Entscheidung auf dem Markt hilft, ist erlaubt, die Diffamierung des Konkurrenten dagegen nicht.

Hieraus ergibt sich, dass unwahre Behauptungen über einen Konkurrenten stets wettbewerbswidrig sind, da sie dem Verbraucher bei seiner Entscheidung nicht helfen können - vielmehr führen solche Behauptungen zu einer ungerechtfertigten Negativ-Beeinflussung des Verbrauchers. Sie schaden dem Wettbewerb, daher sind sie nach § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG nicht zulässig, sondern stellen einen Wettbewerbsverstoß dar.

Bei wahren Behauptungen kommt es darauf an, ob die Werbung nützliche Informationen liefert und den Werbeadressaten (in der Regel der Verbraucher) nicht unsachgemäß beeinflusst.

Bei Werturteilen muss stets berücksichtigt werden, dass mit jeder Abgabe eines Werturteils zugleich eine verfassungsrechtlich geschützt Meinungsäußerung vorliegt. Die Meinungsfreiheit endet jedoch stets dort, wo abschätzige Meinungen verbreitet werden, die überhaupt keinen sachlichen Gehalt haben (sog. Schmähkritik).

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