Unlauter oder rechtmäßig

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 3)

20.09.2010

Die Darstellung

§ 6 Absatz 2 Nr. 6 UWG verbietet es, dass ein Werbender die eigenen Produkt als Imitate von anderen (geschützten) Produkten "darstellt". Es geht somit nicht darum, dass sie tatsächlich Imitate oder Nachahmungen sind. Die Vorschrift schützt zudem nicht davor, dass die Imitate vertrieben, d.h. verkauft werden - dagegen wird man jedoch regelmäßig markenrechtlich vorgehen können. Nur vergleichend geworben werden darf hierfür nach § 6 Absatz 2 Nr. 6 UWG nicht.

Unklar ist, wie deutlich der Werbevergleich zeigen muss, dass eine Nachahmung vorliegt, damit die Werbung als unzulässig anzusehen ist. Muss dies etwa ausdrücklich erwähnt werden ("Unser Produkt xy1 ist eine Kopie des Produkts xy2 des Mitbewerbs xyz") oder reichen Andeutungen? Sicherlich ist Ausdrücklichkeit nicht erforderlich, letztlich kommt es auf die gesamte Aufmachung der Werbung im Einzelfall an. Wichtig ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise (die Verbraucher) das Produkt des Werbenden mit dem imitierten (Original-)Produkt zumindest gedanklich in Verbindung bringen.

Viele Fälle in der Praxis betreffen die Werbung für Imitate von Markenparfüms. Natürlich will der Nachahmer möglichst präzise darauf hinweisen, welchem Markenduft das eigene Imitat nachempfunden ist, um es besser verkaufen zu können. Hierin kann im Einzelfall eine Herabsetzung zu sehen sein.

Bewerbung der "Funktionsgleichheit" ist kein Problem

Schließlich ist von Bedeutung, dass die Bewerbung eines eigenen Produkts dahingehend, dass es "funktionsgleich" mit einem Konkurrenzprodukt sei, gerade keine Nachahmung im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit nicht wettbewerbswidrig ist. Denn damit wird ja gerade gesagt, dass das eigene Produkt eben nicht "gleich" oder "wie" das Konkurrenzprodukts ist, sondern nur denselben Zweck erfüllt, d.h. dieselbe Funktion hat.

Fazit

Der Konkurrenz in der Werbung "mit einem Augenzwinkern" eins auszuwischen, um beim Verbraucher "ein Schmunzeln" hervorzurufen kann vollkommen in Ordnung sein, während das abfällige Aburteilen unzulässig ist. Die Grenzen zulässiger Werbung sind nicht immer leicht zu ziehen; regelmäßig muss dazu jeder Einzelfall für sich untersucht werden.

Darüber hinaus ist das Bewerben des eigenen Produkts als Imitat eines anderen (Original-)Produkts nicht erlaubt - schließlich soll das Vertreiben eines abgekupferten Produkts nicht derart leicht gemacht werden - das würde dem Wettbewerb schaden.

Nach den drei Beiträgen zum Thema "Vergleichende Werbung" hat sich nun ein vollständiges Bild ergeben, wann Werbevergleiche zulässig und wann sie unzulässig sind. Greift keiner der vorgestellten Verbotstatbestände, so sind sie rechtlich zulässig, soweit sie nicht gegen andere, für alle Werbemaßnahmen geltende Vorschriften des UWG verstoßen. (oe)

Der Autor Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München.

Kontakt:

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