Unlauter oder rechtmäßig

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 3)

20.09.2010

Humorige Werbung

Bei jeder rechtlichen Bewertung eines Werbevergleichs ist zu berücksichtigen, dass Werbung heutzutage viel mit Humor und Ironie zu tun hat. Das "Augenzwinkern" der Werbung muss selbstverständlich berücksichtigt werden, wenn eine Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich überprüft wird. Es geht somit stets nicht bloß darum, wie eine bestimmte Werbung wortwörtlich zu verstehen ist, sondern wie sie insgesamt mit all ihren Facetten von den Werbeadressaten aufgefasst wird. Ganz entscheidend ist zu berücksichtigen, dass das Lauterkeitsrecht innerhalb der letzten Jahrzehnte eine Liberalisierung durchgemacht hat. Dies hat zur Folge, dass die Maßstäbe, an denen sich die Lauterkeit einer Werbemaßnahme bemisst, nicht zu hoch angelegt werden.

Einige Beispiele zur Erläuterung:

1. Findet in der Werbung ein Preisvergleich zwischen zwei Unternehmen statt, etwa zwei Kaufhäusern, so ist dieser Vergleich per se nicht bereits etwa deshalb unlauter. Weil sich das andere Unternehmen als "Abzocker" herabgesetzt fühlt. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn die Aussage der Werbung ist, dass das Konkurrenzunternehmen nicht nur vereinzelt, sondern ganz generell vollkommen überteuert ist. Solche Pauschalaussagen sind stets problematisch.

2. Der Vergleich von Markenprodukten mit sog. No-Name-Produkten ist für sich genommen ebenfalls noch keine Herabsetzung des Mitbewerbers. Auch hier kommt es für eine abschließende rechtliche Bewertung stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

3. Die Werbeaussage, alle Produkte oder ein bestimmtes Produkt der Konkurrenz seien "Mist" oder minderwertig, ist unlauter. Dasselbe gilt, wenn behauptet wird, das Produkt des Konkurrenten sei ein Imitat oder eine Nachahmung (eines eigenen Produkts).

4. Die Aussage, der Konkurrent bekomme nicht einmal sein Familienleben geordnet, weil ihm die Frauen reihenweise wegliefen (bereits die vierte Scheidung), kann zwar wahr sein, ist jedoch unlauter gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 5 UWG. Denn diese Aussage hilft dem Verbraucher nicht weiter, wenn er eine informierte (Kauf-)Entscheidung treffen möchte. Dagegen ist die Aussage, ein Konkurrent, etwa eine Anwaltskanzlei, verliere ihre führenden Köpfe (die besten Mitarbeiter) an die Konkurrenz, grundsätzlich nicht unlauter - denn dies ist für die (zukünftigen) Mandanten eine wichtige Information, die eine Geschäftsentscheidung ("Zu welcher Kanzlei gehe ich mit meinem rechtlichen Problem?") sachlich beeinflussen kann.

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