Abmahnungen drohen

Werbung mit Garantien

09.11.2010

Werbung mit Garantien unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten

Werbung mit Garantien kann sich in dreierlei Hinsicht auf das UWG (=Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auswirken. Zum einen kann eine Werbung, die insbesondere nicht die Informationen nach § 477 BGB enthält, irreführend nach § 5 UWG sein. Darüber hinaus ist denkbar, dass eine solche Werbung ein Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG ist, wenn es sich bei § 477 BGB um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG denkbar.

Ergibt sich aus den Regelungen des UWG, insbesondere aus den oben genannten Vorschriften, dass eine Werbung unlauter ist, so stehen den Anspruchberechtigen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern (Konkurrenten), die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, wie etwa auf Unterlassung, zu.

Werbung mit Garantien als irreführende Werbung

Werbung, in der Verkäufer dem Käufer eine Garantie einräumen, kann irreführend im Sinne von § 5 UWG sein, wenn die dortigen Angaben entgegen von § 477 BGB nicht klar und einfach verständlich oder gar falsch sind. Insbesondere wenn der Käufer sich aufgrund der Werbung und der dortigen ungenauen oder unrichtigen Formulierungen bzw. der ganzen Aufmachung falsche Vorstellungen über die Garantie oder ihre Bedingungen macht, ist ein Wettbewerbsverstoß denkbar.

§ 477 BGB als Marktverhaltensregelung

In § 4 Nr. 11 UWG heißt es: "Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Aber auch ohne Irreführung liegt nach neuerer Rechtsprechung ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor, wenn der Verkäufer gegen § 477 BGB verstößt, d.h. wenn die Werbung nicht den dortigen Voraussetzungen entspricht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt deshalb vor, da viele Gerichte mittlerweile der Ansicht sind, dass § 477 BGB eine sog. Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Dies bedeutet, dass automatisch jeder Verstoß gegen § 477 BGB ein Wettbewerbsverstoß ist, so dass sich daraus wettbewerbsrechtliche Sanktionen ergeben. Jeder Mitbewerber im Sinne des UWG und alle anderen Anspruchsberechtigen können daher Ansprüche gegen denjenigen geltend machen, der im Rahmen seiner Werbung gegen § 477 BGB verstößt. Wer sich daher nicht an die Vorgaben des § 477 BGB hält, ist höchst abmahngefährdet. Jeder Verkäufer sollte daher unbedingt darauf achten, die Vorgaben dieser Vorschrift zu beachten.

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