Abmahnungen drohen

Werbung mit Garantien

09.11.2010

Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG

In § 4 Nr. 4 UWG heißt es:

"Unlauter handelt, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt."

Da die Rechtsprechung heute weitgehend § 477 BGB als Marktverhaltensregelung versteht, stellt ein Verstoß hiergegen bereits einen Wettbewerbsverstoß dar (siehe oben). Es kommt daher an für sich nicht mehr darauf an, ob eine Werbung daneben auch gegen eine andere Vorschrift des UWG verstößt. Dennoch, rein rechtlich gesehen, liegt in den Fällen, in denen ein Verkäufer gegen § 477 BGB verstößt, in aller Regel zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, da man eine vom Verkäufer oder Hersteller eingeräumte Garantie als Zugabe in diesem Sinne auffassen kann.

Hersteller räumen ihren Kunden eine 40-Jahres-Garantie ein - geht das?

Worin besteht das Problem, wenn ein Hersteller den Verbrauchern auf seine Produkte eine Garantie von z.B. 40 Jahren gibt? Das ist doch ein Vorteil für die Verbraucher, warum soll das nicht möglich sein?

In der Tat hat sich der BGH in der Vergangenheit schwer damit getan, eine derart lange Garantie für rechtmäßig zu halten. Der Hintergrund ist, dass das BGB für zivilrechtliche Ansprüche eine maximale Regelverjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht. Da das BGB selbst in § 202 Absatz 2 BGB bestimmt, dass diese Verjährungsfrist nicht (vertraglich) verlängert werden darf, hatte der BGH ein solches Garantieversprechen für rechtswidrig gehalten, das länger als die Regelverjährungsfrist gelten sollte.

Seit 2008 wird dies vom BGH jedoch anders beurteilt. Nun versteht der BGH eine derart lange Garantiezeit (40 Jahre) nicht mehr als vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist (die gegen § 202 Absatz 2 BGB verstößt), sondern als eigenständigen Garantievertrag, der seiner Art nach ein Dauerschuldverhältnis ist und somit gar nicht der Verjährung unterliegt. Dieser juristische Kniff führt dazu, dass auch solche Garantieerklärungen rechtswirksam sein können, die eine Garantiezeit von mehr als 30 Jahren vorsehen. Die Bedingung dafür ist jedoch, dass bei normaler Abnutzung der Ware eine entsprechend lange Lebensdauer besteht und somit die Garantieerklärung nicht praktisch bedeutungslos ist.

Wie vor diesem Hintergrund so genannten "lebenslängliche" Garantien rechtlich zu bewerten sind, ist damit jedoch noch nicht endgültig geklärt. Hier könnte und müsste wohl eine höchstrichterliche Entscheidung einmal für endgültige Klarheit sorgen.

Zur Startseite