AGB - Benötigt, aber nicht geliebt

27.02.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Die wenigsten Kunden machen sich die Mühe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchzulesen. Trotzdem sind die AGB für den Fachändler kein Freibrief, in dem alle für den Kunden günstigen Regelungen ausgehebelt werden können. Wo das BGB die rechtlichen Grenzen setzt, zeigt Rechtsanwalt Thomas Feil.
Händler, die glauben, dass sie bei der Gestaltung der AGB völlig freie Hand haben, erleben eine böse Überraschung. Bild: Photocase
Händler, die glauben, dass sie bei der Gestaltung der AGB völlig freie Hand haben, erleben eine böse Überraschung. Bild: Photocase
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Wer kennt sie nicht, die Verträge, auf deren Rückseite in kleiner Schrift die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt sind. Nur wenige Kunden machen sich die Mühe, und lesen alle Klauseln durch, obwohl gerade bei gerade bei größeren Investitionen sich diese Zeit sehr lohnen kann. Trotz dieses Umstandes sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fachhändler kein Freibrief, in dem alle für den Kunden günstigen Regelungen ausgehebelt werden können. Das BGB setzt rechtliche Grenzen, die zu beachten sind.

Wozu benötigt ein IT-Händler AGB?

AGB sind ein Stiefkind im Unternehmen. Dies liegt häufig daran, dass der Sinn von AGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

AGB können nach den rechtlichen Vorgaben das Gesetz und die Regelungen des BGB nicht außer Kraft setzen. Dies kann also nicht der Sinn von AGB sein. Auch die Eingrenzung der Haftung scheitert, da die AGB-rechtlichen Vorschriften nur einen engen Gestaltungsspielraum geben.

Sinn der AGB ist es, gerade im IT-Bereich Regelungslücken des Gesetzes auszufüllen. Das BGB bildet in seinen Vertragstypen die Geschäftsmodelle der IT-Branche nur unzureichend ab. Daneben soll mit AGB der enge Gestaltungsspielraum des Gesetzes ausgenutzt werden.

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