AGB - Benötigt, aber nicht geliebt

27.02.2006
Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Einbeziehung der AGB

Damit die AGB in einem Vertragsverhältnis Gültigkeit erlangen, müssen sie in den Vertrag einbezogen werden (§305 Absatz 2 BGB). Bedingungen für die wirksame Einbeziehung sind danach:

- ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB (§305 Absatz 2 Nr.1),

- die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme für die andere Vertragspartei (§305 Absatz 2 Nr.2),

- das Einverständnis der anderen Vertragspartei (§305 Absatz 2 am Ende).

Zur Hinweispflicht: Es empfiehlt sich für Anbieter, auf den Angebotsformularen deutlich auf umseitig abgedruckte oder beigefügte AGB zu verweisen. Der bloße Abdruck auf der Rückseite ohne einen Hinweis auf der Vorderseite genügt nicht, um die AGB in der Vertrag einzubeziehen.

Wenn der Auftraggeber ebenfalls auf seine AGB verweist, so gelten die AGB als vereinbart, auf die zuletzt verwiesen wurde. Um sich vor der Geltung fremder AGB zu schützen, sollten die eigenen AGB einen Hinweis enthalten, dass man nur zu seinen eigenen Bedingungen einen Vertrag abschließen möchte. Dann werden zwar beide AGB nicht wirksam, und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, aber man ist insoweit vor der ungewollten Einbeziehung fremder AGB in einen Vertrag geschützt.

Um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise zu verschaffen, müssen die AGB drucktechnisch so gestaltet sein, dass ein Durchschnittskunde sie mühelos und ohne Lupe lesen kann. Die Buchstabengröße sollte mindestens 2mm betragen.

Wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, so hat der Vertrag trotzdem seine Gültigkeit, §306 Absatz1 BGB. Allerdings gelten an Stelle der AGB die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, §306 Absatz 2 BGB.

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