Was Firmen beachten müssen

Fehlerquelle Vorsteuerabzug

26.03.2009

Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern

Wer auf die ständige Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen angewiesen ist, unterliegt einem besonderen Risiko. In diesem Bereich «tummeln» sich nicht selten Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer gar nicht gesondert ausweisen dürfen. Aufgrund einer (nachträglich) besseren Erkenntnis der Finanzbehörden, z. B. durch Kontrollmitteilungen, wird in solchen Fällen der Vorsteuerabzug häufig nachträglich versagt. Dem Auftraggeber bleibt in der Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen, auch wenn daraus die Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. Bestätigungen der Unternehmereigenschaft werden vom Finanzamt für solche Fälle in der Praxis kaum noch ausgestellt (OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2004, S 7340, DB 2004 S. 2131). Eine schriftliche Versicherung des Auftragnehmers führt im Ernstfall ebenfalls nicht dazu, dass die Finanzverwaltung von einer Vorsteuerkürzung absieht.

- Hinweis:

In seinem Urteil v. 18.10.2005 (II 364/2004, DStRE 2006 S. 682) hat das FG Nürnberg nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die in Rechnungen eines Kleinunternehmers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Mit dem Steuerausweis in einer Rechnung verzichtet der Kleinunternehmer nicht gegenüber dem Finanzamt schlüssig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Der Auftraggeber des Kleinunternehmers kann sich in diesen Fällen auch nicht auf einen Gutglaubenschutz berufen, wenn er von seinem Auftragnehmer über dessen Regel-Unternehmereigenschaft getäuscht worden ist.

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