Was Firmen beachten müssen

Fehlerquelle Vorsteuerabzug

26.03.2009

Ungenaue Leistungsbezeichnung

Obwohl die zutreffende Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung eigentlich selbstverständlich sein sollte, wird diese Voraussetzung in der Praxis häufig nicht erfüllt bzw. von der Finanzverwaltung beanstandet. Dabei handelt es sich nicht selten um überzogene Gegenreaktionen wegen vermuteter Umsatzsteuer-Betrügereien.

So musste das Hessische FG (Beschluss v. 18.1.2006, 6 V 3026/05, EFG 2006 S. 775) in einem Aussetzungsverfahren darüber entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Computerbauteile versagt werden kann, wenn die «handelsübliche Angabe» der individuellen Geräte- oder Garantiesiegelnummer fehlt. Das FG hielt die Rechtmäßigkeit einer solchen Kürzung erfreulicherweise für zweifelhaft. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts hielt der BFH für unbegründet (BFH, Beschluss v. 6.4.2006, V B 22/06, BFH/NV 2006 S. 1715), dennoch ist die fehlende Angabe von Gerätenummern in der Praxis teilweise höchst problematisch (BFH, Urteil v. 19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007 S. 2035). Im Urteilsfall, der dem sog. Rolex-Urteil zugrunde lag (FG München, Urteil v. 24.4.2002, 14 K 4520/97, EFG 2002 S. 1334), wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil weder die Lieferscheine und die Rechnungen noch die sonstigen Aufzeichnungen zu den (angeblich gelieferten) Uhren nähere Angaben über Hersteller, Typ, Produkt- oder Gehäusenummer enthielten.

- Hinweis:

Nach Ansicht des FG Nürnberg (Urteil v. 18.10.2005, II 364/2004, DStRE 2006 S. 682) ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Subunternehmers nicht möglich, wenn dieser seine Leistungen wie folgt bezeichnet:

"Arbeitstage" oder "Tage" × … Euro oder

"Sonderfahrten" zu je … Euro

Hierbei sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, an welchen konkreten Tagen die Leistungen erbracht wurden und welcher Art die Leistungen gewesen sind.

Insbesondere in Rechnungen über freie Mitarbeit wird nicht selten lediglich ein Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet, ohne die Leistung als solche näher auszuführen. Zumindest sollte in der Rechnung ein Hinweis auf die zugrunde liegenden Vertragsgestaltungen erfolgen.

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