Was Firmen beachten müssen

Fehlerquelle Vorsteuerabzug

26.03.2009

- Wichtig:

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (BMF, Schreiben v. 1.12.2006, DStR 2006 S. 2259; vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR) ausführlich zur EuGH- und BFH-Rechtsprechung bezüglich der Auftragserteilung durch mehrere Personen bzw. Ehegattengemeinschaften Stellung bezogen. Danach ist es u. U. möglich, dass auch der Unternehmer-Ehegatte zumindest einen anteiligen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen kann, die auf die "Gemeinschaft" lauten. Je nach Fallgestaltung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zwar von Leistungen an die Gemeinschaft auszugehen, lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist dann aber ggf. jeder unternehmerisch tätige Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen und sind daher insbesondere für noch laufende bzw. noch bevorstehende Betriebsprüfungen von besonderer Bedeutung.

- Bitte beachten Sie: Gehört ein Grundstück den Ehegatten gemeinsam, wird es in sehr vielen Fällen weiterhin Sinn machen, dass die Ehegattengemeinschaft die Bauaufträge vergibt und nach Fertigstellung zusammen als (Vermietungs-)Unternehmer das Gebäude umsatzsteuerpflichtig an den jeweiligen Unternehmerehegatten vermietet. (oe)

Der Autor Dr. Thomas Niederer ist Produktmanager bei der Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG, Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg.

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E-Mail: steuern@haufe.de, Internet: www.haufe.de/steuern

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