Was Firmen beachten müssen

Fehlerquelle Vorsteuerabzug

26.03.2009

c/o-Rechnungen

Das BMF vertritt eine restriktive Auffassung zum Vorsteuerabzugsrecht bei c/o-Rechnungen (BMF, Schreiben v. 28.3.2006, BStBl 2006 I S. 345). Danach ist grundsätzlich zu beachten, dass § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG die vollständige Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers zwingend vorsieht. Die Anschrift eines empfangsbevollmächtigten Dritten, z. B. bei Auslagerung des Rechnungswesens, kann dabei nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers gewertet werden, so lange Letzterer unter dieser Anschrift nicht zugleich eine eigene Zweigniederlassung oder Betriebsstätte unterhält. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist daher im Ergebnis nur möglich, wenn auch seine vollständige Adresse in der Rechnung genannt ist.

- Hinweis:

Nach massiven Protesten der Wirtschaft hat die Finanzverwaltung ein wenig zurückgerudert, ohne dies offiziell so verstanden zu wissen (BMF, Schreiben v. 11.10.2006, DStR 2006 S. 2129; vgl. auch Abschn. 185 Abs. 3 UStR). Danach gilt: Name und Anschrift des Leistungsempfängers müssen sich aus den in die Rechnung aufgenommenen Angaben leicht und eindeutig feststellen lassen. Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten der Finanzbehörden erfordern, genügen dieser Vorgabe allerdings nicht.

Es ist allerdings nach Ansicht der Finanzverwaltung unter Verweis auf § 31 Abs. 3 UStDV zulässig, dass die Beteiligten für die Angaben des Leistungsempfängers Abkürzungen, Symbole, Buchstaben oder Zahlen verwenden, deren Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist.

Die Angabe einer Steuernummer des Leistungsempfängers oder einer Auftragsnummer, ohne dass sich über diese Angaben und beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger über vorzuhaltende Unterlagen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ergeben, genügt diesen Anforderungen allerdings nicht.

Lässt sich der Leistungsempfänger nach diesen Maßgaben nicht leicht und eindeutig feststellen, geht die Finanzverwaltung u. U. davon aus, dass über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet wurde und somit ein Fall des § 14c Abs. 2 EStG - "unberechtigter Steuerausweis" - vorliegt. Eine Rechnungskorrektur ist dann nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

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