Was Firmen beachten müssen

Fehlerquelle Vorsteuerabzug

26.03.2009

(Unklare) Unternehmereigenschaft

Der Vorsteuerabzug kann nur von «dem Unternehmer» geltend gemacht werden. Dies wird insbesondere in der frühen Planungsphase von Immobilienprojekten den Beteiligten oftmals zum Verhängnis. Haben sich z. B. mehrere Personen (Gesellschafter) über die Verwirklichung eines Projekts grundsätzlich verständigt, aber noch offen gelassen, wer das Objekt errichtet, z. B. Personengesellschaft, einzelne Gesellschafter, beanstandet die Finanzverwaltung im Nachhinein nicht selten die Rechnungsadressierung.

Der Vorsteuerabzug wird insbesondere dann nicht ohne Weiteres anerkannt, wenn der Rechnungsadressat später nicht einwandfrei mit dem ausführenden Unternehmer übereinstimmt.

Ehegatten-Rechnungen

Auch und gerade bei Rechnungen an Ehegatten stellt sich die Frage der Unternehmereigenschaft. Vorsteuerrisiken treten in der Praxis immer wieder auf, wenn ein Grundstück beiden Ehegatten gehört, und nur der unternehmerisch tätige Ehegatte darauf ein Gebäude errichtet. Problematisch sind darüber hinaus Fälle, in denen das Grundstück im Eigentum eines Ehegatten steht und der andere sich darauf unternehmerisch betätigen möchte.

In zahlreichen Baurechnungen wird dabei nicht exakt nach der Unternehmereigenschaft bzw. der Person des Bestellers der Leistung unterschieden. Rechnungen lauten oftmals auf den Namen nur eines Ehegatten (des Falschen) oder sind an beide Ehegatten gerichtet, unabhängig davon, wer die Leistungen beauftragt hat bzw. wer von beiden die Unternehmereigenschaft erfüllt.

- Hinweis:

Ist z. B. die Ehegattengemeinschaft der Unternehmer, muss grundsätzlich auch die Rechnung auf ihren Namen lauten, z. B. Eheleute Heinz und Berta Mustermann oder Eheleute Mustermann GbR. Umgekehrt dürfen Rechnungen nicht auf die Ehegattengemeinschaft ausgestellt sein, wenn nur ein Ehegatte das Unternehmen betreibt. In vergleichbaren Fällen sollten die Eingangsrechnungen sofort nach Erhalt überprüft und ggf. dem Rechnungsaussteller unverzüglich zur Reklamation zugeleitet werden.

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