Pflicht zur CE-Kennzeichnung

02.12.2004

4. Reparatur durch den Fachhändler

Wie die Reparatur eines PC ohne Umgestaltung oder den Einbau ergänzender Bauteile rechtlich zu beurteilen ist, ist zurzeit noch nicht endgültig geklärt. Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere davon ab, wie der Begriff "Inverkehrbringen" definiert wird. Das EMVG definiert "Inverkehrbringen" als das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Gerätes, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt oder Fertigungsort und unabhängig davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde. Nicht zum Inverkehrbringen gehört das Aufstellen oder Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen.

Der Vorgänger der RegTP, das Bundesamt für Post und Telekommunikation, vertrat in einem Schreiben vom 31. März 1995 die Auffassung, dass unter Inverkehrbringen im Sinne des EMVG nur die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung zu verstehen ist. Ist ein Gerät nach EMVG in Verkehr gebracht, so hat der Inverkehrbringer bereits alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt, das Gerät hält die Schutzziele ein und ist von ihm korrekt mit CE gekennzeichnet worden.

Das bedeutet, dass ein einmal in den Verkehr gebrachtes Produkt bei einem weiteren Vorgang (zum Beispiel Weiterverkauf) nicht erneut ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss. Die jetzige Fassung des EMVG greift diese Auffassung des damaligen Bundesamtes auf und verweist in der Definition für das Inverkehrbringen auf die Erstmaligkeit. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes gewinnt der Hinweis auf das erstmalige Inverkehrbringen eines Gerätes an Bedeutung.

Eine Reparatur im Sinne einer Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft eines bereits in Verkehr gebrachten Gerätes ist nicht als erneutes "Inverkehrbringen" des reparierten Gerätes zu qualifizieren. Bei einer solchen Auslegung gelten nur die Regelungen zum "Betreiben" von Geräten. Danach dürfen Geräte weder elektromagnetische Störungen verursachen noch darf deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden.

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