Pflicht zur CE-Kennzeichnung

02.12.2004

5. Reparatur und Erweiterung

In den Fällen, in denen nicht nur eine Reparatur erfolgt, sondern im Zuge der Reparatur eine Umgestaltung eines Computers durchgeführt wird (beispielsweise durch Ergänzung verschiedener Bauteile, den Einbau zusätzlicher Karten oder Laufwerke oder die Erweiterung des Arbeitsspeichers), ist der Fachhändler Hersteller im Sinne des EMVG. Bei einer Reparatur mit Erweiterungen wird ein Gerät verändert oder aufgebaut. Dann kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Gerät bereits erstmalig bereitgestellt wurde.

6. Umgehungsstrategien

Der Einbau im Kundenauftrag und eine entsprechende vertragliche Gestaltung, dass der Kunde allein für die CE-Kennzeichnung verantwortlich ist, führen nicht zu einer Entlastung der Fachhändler. Das EMVG stellt bei der Definition des Herstellers nicht auf die vertragliche Beziehung und Fallgestaltung ab. Es wird in der Definition nur auf die Veränderung, den Aufbau oder die Anpassung verwiesen. Die tatsächliche Handhabung des Vertrages ist von Bedeutung, nicht die gewählte vertragliche Konstruktion. Der Gedanke, keine Komplettsysteme anzubieten, sondern nur die Einzelteile auf dem Auftrag aufzuführen, kann ebenfalls nicht dazu führen, dass die Verantwortung des Fachhändlers für die CE-Kennzeichnung bei Reparatur und Erweiterung oder bei der Montage eines Komplett-PCs entfällt. Auch hier wird bei der rechtlichen Prüfung nicht die äußere vertragliche Form bewertet, sondern die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses betrachtet. Zwar kann eine entsprechende Gestaltung des Auftrages im ersten Anschein gegen einen Zusammenbau sprechen, bei genauerer Recherche ist eine solche Vertragskonstruktion aber nicht belastbar.

Die Frage, ob eine Musterprüfung verschiedener Komponentenkonstellationen sinnvoll ist, ist zweifelhaft. Um Rechtssicherheit zu erlangen, müssten die verschiedenen Konstellationen, insbesondere aus dem Bereich Reparatur und Erweiterung, geprüft werden. Dies scheint praktisch nicht durchführbar. Die RegTP und auch andere Marktaufsichtsverwaltungen raten dazu, gegebenenfalls eine Worst-Case-Konfiguration zusammenzustellen, um eine EMV-Abschätzung vornehmen zu können.

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