Pflicht zur CE-Kennzeichnung

02.12.2004

7. Gewährleistung und CE-Kennzeichnung

Zwar hat der Käufer Anspruch auf die Lieferung eines mangelfreien Produktes. Ob eine fehlende CE-Kennzeichnung allerdings ein Mangel im Sinne des § 434 BGB ist, bleibt offen. Soweit keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen über die CE-Kennzeichnung bestehen, kann ein Mangel wohl nur aus der faktischen Minderung der Veräußerungstauglichkeit hergeleitet werden.

Wenn die Zirkulationsfähigkeit des Produktes deutlich gemindert und ein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse des Kunden vorliegt, ist allerdings von einem Mangel auszugehen. Dann hätte ein Käufer aufgrund der fehlenden CE-Kennzeichnung die Gewährleistungsrechte aus dem Vertragsverhältnis.

Gleiches gilt für Reparaturverträge, die als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sind. Auch hier kann eine fehlende CE-Kennzeichnung zu einem Mangel und damit zu Gewährleistungsansprüchen führen.

Steckbrief des Autors:

Thomas Feil

Thomas Feil arbeitet seit 1994 als Jurist und ist in Hannover mit den Schwerpunkten EDV-Recht, Internet-Recht und gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er berät unter anderem das Bundesinnenministerium und die Akcent AG.

Kontakt: www.recht-freundlich.de

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