Pflicht zur CE-Kennzeichnung

02.12.2004

1. Grundlagen

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998, zuletzt geändert am 25.11.2003, basiert auf einer EU-Richtlinie. Ziel der EU-Richtlinie und des Gesetzes ist es, elektromagnetische Störemissionen zu unterbinden und die Störfestigkeit von Geräten sicherzustellen.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst alle Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden können. Unter dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Komponenten und Baugruppen mit einer direkten Funktion für den Endbenutzer. Dagegen fallen nicht unter den Anwendungsbereich Einzelkomponenten, wie vorgefertigte Verbindungselemente (Kabel und Stecker). Einbaunetzgeräte, PC-Steckkarten und Motherboards, die vom Kunden gekauft und zusammengebaut werden können, fallen in den Geltungsbereich des Gesetzes beziehungsweise der Richtlinie.

Der Gesetzgeber hat der RegTP umfangreiche Rechte zur Durchsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen gegeben. Zudem wurden verschiedene Tatbestände des Gesetzes als Ordnungswidrigkeit eingeordnet und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro strafbewährt.Für die Fachhändler und Systemhäuser stellt sich im Betriebsalltag immer wieder die Frage, inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind. Nachfolgend sollen häufig auftretende Situationen rechtlich bewertet werden.

Das Gesetz definiert in § 2 Nr. 1 EMVG den Hersteller als denjenigen, der für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerätes verantwortlich ist. Hersteller wird darüber hinaus derjenige, der seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen auf einem Gerät anbringt und sich als Hersteller ausgibt. Hersteller ist nach den gesetzlichen Regelungen auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, aufbaut oder anpasst.

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