Urheberrecht: Kopie und Konsequenzen

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Der Kopierschutz

Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Privatkopie erfüllt sind, gibt es noch eine weitere Hürde: Das Original darf nicht kopiergeschützt sein. Im Juristendeutsch wird der Kopierschutz in §95 des Urhebergesetzes als „wirksame technische Maßnahme“ bezeichnet.

Eine Definition findet sich in §95a Abs. 2: Es handelt sich um Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die vom Rechteinhaber nicht genehmigt sind. Als Beispiele nennt das Gesetz die Verschlüsselung, die Verzerrung, die sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen sollen.

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