Früher sittenwidrig, heute meist erlaubt

Wann ist vergleichende Werbung zulässig? (Teil 1)

21.04.2011

Gleicher Bedarf oder selbe Zweckbestimmung (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 UWG)

Dem Grundsatz nach ist vergleichende Werbung erlaubt. Nur falls eines der Unlauterkeitsmerkmale aus § 6 Absatz 2 UWG gegeben ist, ist die entsprechende vergleichende Werbung wettbewerbswidrig.

So handelt nach § 6 Absatz 2 Nr. 1 UWG ein Unternehmer unlauter, der vergleichend wirbt, wenn der Vergleich "sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,"

Dabei kommt es nicht darauf an, dass nur dieselben Waren oder Warenarten miteinander verglichen werden. Vielmehr geht es - wie der Wortlaut besagt - um den gleichen Bedarf bzw. dieselbe Zweckbestimmung. Dies bedeutet beispielsweise, dass nicht bloß Putzschwämme mit Putzschwämmen verglichen werden dürfen, sondern auch ein Wischmob mit einem Staubsauger. Es ist keine vollkommene Funktionsidentität erforderlich. Ein Vergleich ist auch dann zulässig, wenn er "kreuzweise" geschieht, d.h. wenn z.B. eine Dienstleistung (die Pizzeria um die Ecke) mit einer Ware (die Tiefkühlpizza aus dem Supermarkt) miteinander verglichen wird.

Sieht man als Zweckbestimmung die Freizeitgestaltung an, so ist es z.B. auch möglich, Freizeitparks mit Sportveranstaltungen wie Bundesligaspielen zu vergleichen. Eine gleiche Produktart oder Produktkategorie ist gerade nicht erforderlich.

Zur Startseite