Sinnvolles tun und Geld sparen

Ehrenamt - alle Steuervorteile ausschöpfen

02.04.2012

Übungsleiterfreibetrag: Gruppenbetreuer motivieren

Mit dem Übungsleiterfreibetrag räumt der Gesetzgeber eine attraktive Vergünstigung vor allem für Betreuer von Gruppen ein. Über den reinen Auslagenersatz hinaus dürfen pro Person bis zu 2.100 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdient werden. Zu versteuern ist nur der Teil der Einnahmen, der oberhalb dieses Freibetrages liegt. Den Übungsleiterfreibetrag dürfen freiwillige Helfer nur einmal in Anspruch nehmen, auch wenn sie für mehrere Organisationen gleichzeitig nebenberuflich tätig sind. Das Entgelt ist für den Verein gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, da die Empfänger einen unmittelbaren Beitrag zur Erfüllung begünstigter Zwecke leisten.

Der Begriff "Übungsleiter" täuscht. Der Kreis der Begünstigten beschränkt sich nicht auf Trainer in Sportvereinen. Alle ehrenamtlichen Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung kommen in Betracht. Beispielsweise können auch Betreuer, Erzieher oder Ausbildungsleiter den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt auch für künstlerische Tätigkeiten und Personen, die behinderte, kranke oder alte Menschen nebenberuflich pflegen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 können auch ehrenamtliche Vormünder sowie Betreuer Einnahmen von bis 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei beziehen. Sie können diesen Freibetrag von nun an in ihrer Einkommensteuerklärung geltend machen.

Maßgeblich ist vor allem die Frage der Nebentätigkeit. Nach allgemeiner Auffassung darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Die Nebentätigkeit muss sich vom Hauptberuf klar unterscheiden und darf nicht auf entsprechenden Qualifikationen beruhen. Beispiel: Schult ein hauptberuflicher Systemadministrator in seiner Freizeit die Mitglieder eines Kulturvereins in EDV-Fragen, so sieht der Fiskus darin keine Nebentätigkeit. Er wertet dies als Teil des Hauptberufes. Auch gleichartige Teiltätigkeiten können schädlich sein. Beispiel: Ein Musiklehrer gibt in mehreren Vereinen Unterrichtsstunden, die jeweils weniger als ein Drittel der üblichen Arbeitszeit ausfüllen. Der Fiskus sieht darin schnell einen einheitlichen Hauptberuf ohne nebenberufliche Tätigkeit. Positiv wiederum: Auch Schüler, Studenten, Hausfrauen, Rentner oder Arbeitslose können im Sinne des Gesetzes nebenberuflich tätig sein.

Wichtig ist immer eine plausible Ausgestaltung. Es empfiehlt sich, schriftliche Vereinbarungen über Art und Umfang der nebenberuflichen Tätigkeit zu treffen. Der ehrenamtliche Einsatz sollte 13 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Sicherheitshalber sollten Übungsleiter ihre Arbeitsstunden schriftlich erfassen. So lassen sich kritische Nachfragen des Fiskus besser ausräumen.

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