Betriebliche Altersversorgung

Fallstricke bei der Entgeltumwandlung

10.02.2009

Rechtsgrund 1: Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot

Dem Arbeitgeber nutzt es nichts, wenn er (oder "sein Vermittler") auf die fehlende Wertgleichheit hingewiesen hatte, denn gesetzliche Gebote - wie die Wertgleichheit in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) - sind nicht abdingbar.

Rechtsgrund 2: Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 611 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB)

Diese Pflichten verletzt der Arbeitgeber, wenn er die ihm anvertrauten Gelder seiner Mitarbeiter durch die Wahl eines gezillmerten Vertrags zunächst ausschließlich zur Verrechnung mit den Abschlusskosten des Versicherungsvertrags verwenden lässt. Überdies kann sich hier auch die Frage nach strafrechtlicher Untreue stellen.

Rechtsgrund 3: Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB)

Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, verstößt eine Klausel in Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Zulassung der Zillmerung gegen Treu und Glauben und bedeutet eine unangemessene Benachteiligung, woraus die Unwirksamkeit folgt.

Zur Startseite