Betriebliche Altersversorgung

Fallstricke bei der Entgeltumwandlung

10.02.2009

Altersarmut oder Auffüllen der Rentenlücke: Das Geld haben andere bekommen!

Nach der Absenkung der gesetzlichen Altersrenten sollte die betriebliche Altersversorgung dazu dienen, Rentenlücken zu schließen und der Altersarmut entgegen zu wirken. Praktisch sind die Arbeitnehmer jedoch gelackmeiert, weil die - im Auftrage des Arbeitgebers tätig werdenden - Vermittler in aller Regel unvollständig beraten haben.

Durch eine Entgeltumwandlung reduzieren sich nämlich die Ansprüche auf gesetzliche Rente, Krankengeld sowie Arbeitslosengeld. Im Alter muss der Arbeitnehmer dafür (i.d.R. allein) auf seine Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge und Einkommensteuer bezahlen. Für den Arbeitnehmer ist dies selten später ein gutes Geschäft gewesen.

Ohne Entgeltumwandlung mehr auf dem Konto

Lässt sich ein Arbeitnehmer sein verdientes Geld über die Lohnabrechnung ohne Entgeltumwandlung auszahlen, um es zur Altersversorgung bei der Bank gut anzulegen, hätte er vermutlich mit Zins- und Zinseszins ein Vermögen von inzwischen rund 70 Prozent angesammelt. Dieses Geld stünde dann im Alter - im Gegensatz zur Rente aus der Entgeltumwandlung - steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung.

Versicherungswirtschaft mit eigener Rechtsschöpfung auf dem Holzweg

Einige Versicherer glaubten dem Arbeitnehmer vorhalten zu müssen, dass eine Unterbrechung der Beitragszahlung (z.B. wegen Kündigung oder Erziehungsurlaub) vertragswidrig sei. Nunmehr wird gerne argumentiert, es gäbe seit 2008 ein neues Versicherungsvertragsgesetz - indes regelt dieses in keiner Art und Weise die betriebliche Altersversorgung: Die dort "abgemilderte" Zillmerung durch Verteilung von Abschlusskosten gilt nach wie vor nicht für betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung, denn diese ist im Versicherungsvertragsgesetz 2008 nicht geregelt worden, sondern befindet sich mit der Arbeitgeberhaftung nach wie vor im Betriebsrentengesetz.

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