Betriebliche Altersversorgung

Fallstricke bei der Entgeltumwandlung

10.02.2009

Rechtsgrund 4: Widerspruch zu den Vorschriften zur Portabilität (§ 4 BetrAVG)

Da der bei einem Arbeitgeberwechsel zu übertragende Wert der Anwartschaft im Falle einer Zillmerung - je nach Dauer der bisherigen Beitragszahlung - oftmals gegen null tendiert oder im Extremfall sogar noch gar kein Rückkaufwert gebildet werden konnte, würde das mit den Übertragungsregelungen in § 4 BetrAVG verfolgte Ziel der Portabilität bei Zulässigkeit gezillmerter Tarife ins Leere laufen.

Dies berührt auch die Frage der freien Berufswahl, denn faktisch könnten sich Arbeitnehmer genötigt sehen, ihren Beruf bzw. den Arbeitgeber nicht zu wechseln, um den Schaden gering zu halten.

Rechtsgrund 5: Unvereinbarkeit mit Grundsätzen neuerer Rechtsprechung der Bundesgerichte

Gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03) besteht bei privaten Lebensversicherungen als absolute Untergrenze Anspruch auf "50 Prozent des ungezillmerten Deckungskapitals". Das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 15.02.2006, Az.: 1 BvR 1317/96) fordert eine angemessene Kostenverteilung, weil (private) Lebensversicherungskunden die Chance für einen Vermögensaufbau nicht durch Zillmerung genommen werden darf.

Im Arbeitsrecht kommt hier noch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinzu (s. o.).

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