Betriebliche Altersversorgung

Fallstricke bei der Entgeltumwandlung

10.02.2009

Rechtsgrund 6: Einschränkung der gesetzlichen Flexibilität (§ 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG)

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich berechtigt, Jahr für Jahr neu festzulegen, ob und in welcher Höhe er sein Entgelt umwandelt. Mindestens muss es ein Betrag i.H.v. einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV sein (derzeit nur 189 Euro jährlich). Gezillmerte Tarife entziehen diese Flexiblität, da diese von einer konstanten Finanzierung über häufig mehrere Jahrzehnte ausgehen.

Rechtsgrund 7: Unvereinbarkeit mit der Zielsetzung des Gesetzgebers: Gestal-tungsmissbrauch

Ziel des Gesetzgebers ist der Altersarmut entgegen zu wirken und Versorgungslücken zu schließen. Durch die Teilnahme an der Entgeltumwandlung soll dem Arbeitnehmer letztlich kein Risiko entstehen. Mit gezillmerten Verträgen ist für Arbeitnehmer jedoch bei Änderungen der Entgeltumwandlungsmodalitäten (Beitragsherabsetzung oder Beitragsfreistellung) stets ein Risiko bzw. sicherer Verlust verbunden. Dass derartige Modelle dann aber trotzdem noch eine steuerliche Förderung erfahren sollen, ist mit den Zielsetzungen des Betriebsrentenrechts nicht vereinbar.

Die Zillmerung führt faktisch zu einer teilweisen Wiedereinführung der "Verfallbarkeit" der bAV, obwohl der Gesetzgeber hier ausdrücklich die Unverfallbarkeit vorgesehen hat.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führte in einer Informationsbroschüre zur Entgeltumwandlung vom Mai 2002 u.a. aus: "Beiträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge investieren, können nicht verfallen. Jeder Euro, der eingezahlt wird, verwandelt sich entweder in eine Anwartschaft, die auch bei Betriebswechsel erhalten bleibt, oder kann später durch Abfindung zurückgeholt werden …" Da es darin auch heißt: "Es fallen keine Abschlussprovisionen wie bei einer privaten Rentenversicherung und kein Ausgabeaufschlag wie beim Erwerb von Investmentanteilen eines Investmentfonds an.", ist die Verhinderung der Bildung eines Vertragswerts in den ersten Beitragsjahren aufgrund von Zillmerung bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen.

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