Unterstützungskassen besonders betroffen
Die fehlende Wertgleichheit tritt bei nahezu allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds, etc.) auf - bei der Unterstützungskasse ist dies aufgrund zusätzlicher Verwaltungskosten offenbar die Regel. Darüber hinaus sind bereits einige Unterstützungskassen insolvent geworden - dann haftete der Arbeitgeber zusätzlich für die Vermögensverluste. Hinzu kommt ferner, dass hier grundsätzlich kein Anspruch hinsichtlich der Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber besteht.
Schädigung durch Versicherungsvertrieb: über 50 Milliarden Euro Arbeitgeberhaftung
Arbeitgeber haften in derartigen Fällen unwirksamer Entgeltumwandlung für die nachzubezahlende Sozialversicherung regelmäßig allein - und zwar dann für Arbeit-geber- und Arbeitnehmeranteil. Dies sind dann rund 40 Prozent des Bruttolohnes, zuzüglich Verzinsung ab dem jeweiligen Lohnabrechnungszeitpunkt i.H.v. 0,5 Prozent monatlich. Hinzu kommt der Schadensersatz, also faktisch die abermalige Zahlung des umgewandelten Lohnes plus Zinsen.
Diesen Schaden werden sich die Arbeitgeber bei Versicherungen, Unternehmensberatern und Versicherungsvermittlern wieder holen wollen. Mancher Arbeitgeber empfindet die Fehlberatung der Vermittler als "Finanzbetrug im großen Stil". Die Betriebsprüfer der Sozialversicherungsträger besuchen alle vier Jahre den Arbeitgeber, und werden nachrechnen.