Arbeitszeugnisse auf dem Prüfstand, Teil 1

Notenvergabe in qualifizierten Arbeitszeugnissen

28.06.2010

Weitere untersuchte Merkmale

In einem zweiten Schritt wurde zudem herausgearbeitet, wie sich die Notenverteilung entsprechend den in den Zeugnissen enthaltenen Zufriedenheitsformeln gestaltet, also wie hoch der Anteil an "sehr guten", "guten", "befriedigenden" und "ausreichenden" oder "mangelhaften" Bewertungen ist. Dies ermöglichte es im Anschluss, einen Mittelwert zu berechnen, der insbesondere vor dem Hintergrund einer ähnlichen im Jahre 1994 durchgeführten Studie Aussagen über die Entwicklung der Notenvergabe über die Zeit treffen lässt.

Darüber hinaus wurde überprüft, ob es geschlechterspezifische Unterschiede in der Notenvergabe gibt, d.h. ob Frauen z.B. generell schlechter oder besser als Männer bewertet werden. In einem zweiten Schritt fand eine Analyse der Zeugnisse dahingehend statt, inwieweit die vergebenen Gesamtnoten vor dem Hintergrund der allgemeinen Standards der Zeugnisschreibung glaubwürdig wirkten. Als Bewertungsgrundlage dienten hierbei vor allem die entsprechenden Urteile von Arbeitsgerichten sowie die einschlägige Zeugnisliteratur.5 "Gravierende Mängel" wurden dabei wie folgt definiert:

1. Zentrale Leistungsaspekte werden nicht genannt ("Leerstellentechnik"), z.B. wenn Aussagen zum Fachwissen oder der Arbeitsbefähigung (oder eine zusammenfassende Leistungsbewertung) komplett fehlen.

2. Aussagen zum Verhalten fehlen vollständig.

3. Es fehlt eine Dankes-/Bedauernsformel und/oder es fehlen Zukunftswünsche.

4. Die Wertungen für einzelne Leistungsaspekte (wie Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Fachwissen, Arbeitsweise) weichen durchgehend deutlich von der bescheinigten Gesamtnote ab (z.B. "Gesamtnote 1", Einzelwertungen durchgehend "Note 3").

5. Es finden sich erhebliche formale Mängel im Zeugnis, z.B. fehlende Unterzeichner, keine Angaben zum ausstellenden Unternehmen (Zeugnis nicht auf Briefbogen ausgestellt) etc.

Anhand dieser Definition fand eine Überprüfung statt, wie viele Zeugnisse gravierende Mängel aufwiesen. Wenn in diesem Zusammenhang festgestellt wurde, dass z.B. trotz einer "sehr guten" Gesamtnote alle Einzelwertungen einer "Note 3" oder schlechter zuzuordnen waren, so wurde die Glaubwürdigkeit der Gesamtnote als nicht mehr gegeben eingestuft.

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