FAQ

Praxisprobleme mit der Rückgabe von Waren im Fernabsatz

09.06.2008

F: Der Kunde übt das Widerrufs- oder Rückgaberecht aus. Wer hat die damit verbundenen Kosten zu tragen (Porto und Verpackung)?

A: Der Gesetzgeber hat in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer im Falle der Rücksendung der Ware nach der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die dadurch ausgelösten Kosten wie Porto und Verpackung sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen hat. Nur im Falle des Widerrufsrechts dürfen nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Kunden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Diese Ausnahme besteht nicht im Falle des Rückgaberechts.

Unzulässig wäre daher folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "Unfrei an uns versendete Ware wird nicht angenommen".

Der Unternehmer hat sich auch im Vornherein des Online-Angebotes zu entscheiden, ob er dem Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumt. Ein Nebeneinander beider Rechte ist unzulässig, da nach § 356 Abs. 1 BGB der Unternehmer das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen kann. Nach der Konzeption des Gesetzgebers kann daher nur eines der beiden Rechte eingeräumt werden.

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