FAQ

Praxisprobleme mit der Rückgabe von Waren im Fernabsatz

09.06.2008

F: Die Ware wird durch den Kunden an den Händler zurückgeschickt und kommt beschädigt dort an. Kann der Händler Ersatz für den Schaden verlangen?

A: Zu unterscheiden sind hier zwei unterschiedliche Konstellationen:

a) Die Ware ist durch den Gebrauch oder die Prüfung durch den Verbraucher nicht mehr im Orginalzustand und in seinem Wert z.B. durch Kratzer in seinem Wert beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Wertersatzanspruch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung eingeräumt.

Praxisbeispiel: Verkauft wurde eine Computer-Mouse. Der Kunde hat sie verwendet, für die Prüfung genutzt und nach einer Woche an den Unternehmer zurückgeschickt. Auf der Mouse sind leichte Abriebspuren, Abdrücke und oberflächliche Kratzer vorhanden. Die Originalverpackung befindet sich ordnungsgemäß im Altpapier, auch die Plastikbestandteile der Verpackung wurden dem Recycling zugeführt. Die Ware hat damit einen Wertverlust erlitten. Dieser Wertverlust ist dem Händler durch den Kunden zu ersetzen.

b) Die Ware wird an den Unternehmer zurückgeschickt, jedoch nicht ausreichend verpackt, so dass diese beim Versand beschädigt wird. Wie bereits beschrieben, hat der Unternehmer zwar keinen Anspruch darauf, dass die Ware in der Originalverpackung an ihn zurückgesendet wird. Allerdings ist die Ware durch den Verbraucher so zu verpacken, dass sie beim Versand nicht beschädigt wird. Erfüllt der Kunde diese

Verpflichtung nicht, ist er dem Händler zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Praxisbeispiel: Der Kunde hat einen RAM-Baustein erworben, will diesen einbauen und stellt fest, dass er nicht zu dem bei ihm vorhandenen PC, hier dem Motherboard, passt und schickt den Baustein an den Händler zurück. Allerdings steckt der Kunde den Baustein, da auch diese Verpackung der Altpapierverwertung zugeführt worden ist, in den Briefumschlag, in dem die Rechnung des Händler enthalten war. Ohne diese zu begleichen oder den Baustein in eine schützende, gegen Beschädigungen schützende Hülle zu wickeln, übergibt der Kunde den Umschlag der Post. Durch Stempeln des Umschlags, Werfen in Postverteilungskörbe und Stapeln derselben zerbricht der Baustein und erreicht den Händler in diversen Bruchstücken. Hier hat der Händler gegen den Kunden einen Schadensersatzanspruch, da der RAM-Baustein durch das Verschulden des Kunden zerstört worden ist.

Zur Startseite