FAQ

Praxisprobleme mit der Rückgabe von Waren im Fernabsatz

09.06.2008

F: Ein Kunde will ein defektes Gerät an den Händler zurückschicken, der den Fehler beheben soll. Wer hat die damit verbundenen Kosten zu tragen?

A: Im Fall der Mängelgewährleistung bestimmt § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer "die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen" hat. Dieser gesetzliche Kostenerstattungsanspruch wird durch die Rechtsprechung weit gefasst. So wird darunter u.a. verstanden: Porto- und Verpackungskosten, Übernahme von Sachverständigengutachten, Aufwand zum Auffinden der Ursache, und Rechtsanwaltskosten.

Unwirksam wäre daher auch folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "Der Kunde hat die mit der Rücksendung verbundenen Kosten zu tragen".

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Telefon: 0511 / 473906-01, eMail: feil@recht-freundlich.de (mf)

Zur Startseite