Kompromisslösung für beide Seiten

Wichtig für Arbeitgeber - Details zur Kurzarbeit

29.05.2009

a) Erheblicher Arbeitsausfall, § 170 SGB III

Ein Arbeitsausfall ist nach § 170 SGB III nur dann erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, wenn er nur vorübergehend und nicht vermeidbar ist, und wenn der Arbeitsausfall einen bestimmten Mindestumfang eingenommen hat.

Als wirtschaftliche Ursache werden vom Gesetz solche Veränderungen der betrieblichen Strukturen anerkannt, die durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen bedingt sind, also Auftragsmängel und Absatzschwierigkeiten infolge klassischer Konjunkturschwankungen. Nicht erfasst werden z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten, die darauf beruhen, dass ein Produkt lediglich aus der Mode kommt.

Demgegenüber sind als unabwendbare Ereignisse solche Ereignisse zu verstehen, die auch bei der Beachtung einer äußersten, gebotenen Sorgfalt zu einem erheblichen Arbeitsausfall in dem betroffenen Betrieb geführt hätten. Das Gesetz nennt hier unübliche Witterungsverläufe und für den Arbeitgeber nicht zu vertretene behördliche Maßnahmen als Beispiele für derartige Arbeitsausfälle.

Ferner muss aus den Gesamtumständen ersichtlich sein, dass in einem absehbaren Zeitraum mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vonseiten der Bundesregierung ab dem 01.07.2009 auf bis zu 24 Monate verlängert werden soll, wird dementsprechend ein solcher Zeitraum noch als vorübergehend anzusehen sein.

Zudem ist ein Arbeitsausfall nur dann erheblich, wenn er unvermeidbar ist, was wiederum nur dann gegeben ist, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um den Eintritt des Arbeitsausfalles zu verhindern. Gemeint sind damit alle geeigneten und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen wie eine Produktion auf Lager, vorrangige Aufräum- und Reparaturarbeiten etc. Als vermeidbar gelten auch Arbeitsausfälle, die saisonbedingt, brachenüblich oder betriebsüblich sind (wie z. B. in der Forst- oder Landwirtschaft oder in der Saisonartikelindustrie).

Schließlich war für einen erheblichen Arbeitsausfall bislang erforderlich, dass mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgeltes verlieren. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II von Seiten der Bundesregierung für eine Übergangszeit bis zum 31.10.2010 allerdings abgemildert worden. Bis dahin reicht es aus, wenn mindestens ein Mitarbeiter infolge des Auftragsrückgangs 10 % weniger arbeitet und verdient.

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