Kompromisslösung für beide Seiten

Wichtig für Arbeitgeber - Details zur Kurzarbeit

29.05.2009

b) Betriebliche Voraussetzungen, § 171 SGB III

Die Gewährung der Leistung nach § 171 SGB III setzt auf Seiten des Unternehmens ferner voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die Leistung ist also unabhängig von der Größe und von der Rechtsform des Unternehmens, eine besondere erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Ausrichtung ist ebenfalls nicht erforderlich.

c) Persönliche Voraussetzungen, § 172 SGB III

Um ferner auch die persönlichen Voraussetzungen entsprechend dem § 172 SGB III zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer nach dem Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses beendet worden sein. Vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind außerdem Arbeitnehmer, die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, Krankengeld beziehen oder bei etwaigen Vermittlungshandlungen der Arbeitsagentur nicht mitwirken.

d) Anzeige des Arbeitsausfalles, § 173 SGB III

Obwohl der Arbeitnehmer der Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist, wird die Realisierung dieses Anspruchs dem Arbeitgeber überlassen. Dies gilt - wie bereits geschildert - für die vollständige und ordnungsgemäße Anzeige des Arbeitsausfalles, welche insoweit von besonderer Bedeutung ist, als dass das Kurzarbeitergeld erst ab dem Kalendermonat geleistet wird, in dem die Anzeige erstattet wurde, vgl. § 173 Abs. 2 S. 1 SGB III. In einem zweiten Schritt hat der Arbeitgeber einen weiteren schriftlichen Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Arbeitsagentur zu stellen, vgl. § 323 Abs. 2 SGB III. Hierbei hat der Arbeitgeber dringend darauf zu achten, dass die Ausschlussfrist von 3 Monaten eingehalten wird. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalendermonats zu laufen, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen.

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